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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz: Mastschweinehalter müssen handeln

Alle Tierhalterinnen und Tierhalter von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind jetzt aufgefordert, zeitnah die Haltung in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde, also dem LKL (https://lkl.lgl-bw.de/index.html ) mitzuteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt.
 
Dies gilt auch für Kleinstbestände ( ab 1. Mastschwein), die an Metzgereien, für die Direktvermarktung , den Hofladen oder die Vesperstube schlachten lassen, wenn das frische Fleisch an den Endkunden abgegeben wird.
Die zugeteilte Kennnummer muss bei der Schlachtung ab 01.08.2025 vorliegen. Ohne diese Kennnummer kann keine Schlachtung  oder Abgabe der Schweine an eine Metzgerei oder ein Schlachtunternehmen mehr erfolgen.

Die Zuständigkeit der Registrierung liegt seit 05.11.24 beim LKL Stuttgart.

Die Kennzeichnungspflicht gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. 

Wer keine Kennnummer beantragt wird vor Ablauf der Frist am 01.08.2025 eine Kennnummer mit der Haltungsstufe Stall zugeteilt bekommen.

 

Daher die Bitte,  informieren Sie ihre Schweinehalter in ihrem Landkreis über die notwendige Registrierungspflicht!

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des LKL  oder in der Rubrik FAQ https://lkl.lgl-bw.de/Tierhaltungskennzeichnung/FAQ-zur-Mitteilung-der-Haltungsformen/