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Warndienst 18 vom 07.07.2023

Warndienst  18 Pflanzenschutz/Pflanzenbau  vom 07.07.2023

 

Maiszünsler

Die bisherigen Fänge unser Maiszünslerfalle waren eher unterdurchschnittlich. Falls aufgrund eines starken Befalls in den Vorjahren eine chemische Bekämpfung geplant ist, sollte diese frühestens Ende nächster Woche erfolgen. Zugelassen sind 125 ml Coragen, eine Kombination mit Blattdüngern ist möglich und sinnvoll.

In den meisten Fällen wird aber keine Notwendigkeit einer Behandlung gegeben sein. Hierfür spricht auch ein sich abzeichnender früher Siliertermin.

 

Zuckerrüben:

Auch in den frühen Lagen ist derzeit noch kein Krankheitsbefall in den Zuckerrüben aufgetreten. 

 

Mulchverbot Stillegungen:

Auf allen Stillegungen gilt das Mulchverbot bis 15. August. Dies gilt auch auf allen Acker- und Gewässerrandstreifen. Für Streuobst ohne Wiesennutzung  (NC 481) kann eine Ausnahmegenehmigung auf einen früheren Mulchtermin beim Landwirtschaftsamt gestellt werden.

 

GLÖZ 8 – Stilllegung:

Ausnahmen von der GLÖZ 8 Stilllegungsverpflichtung sind für das Jahr 2024 nicht zu erwarten, daher sollten Sie sich Gedanken machen, wie und wo sie die 4%-Stilllegung erbringen wollen. Folgende Eckpunkte gilt es zu beachten:

·        Die Flächen müssen nach der Ernte der Hauptkultur der Selbstbegrünung überlassen werden (keine Bodenbearbeitung zulässig) oder durch gezielte Ansaat begrünt werden

·        Die gezielte Ansaat ist nur im zeitigen Anschluss an die Getreideernte zulässig, eine Frühjahrsaussaat geht nicht.  Ein Stoppelumbruch ist auf geplanten Stilllegungsflächen also nur bei unmittelbarer Aussaat der Begrünung zulässig.

·        Die Begrünung darf nicht als Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Mischungen wie z.B. Kleegras sind möglich.

·        Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

·        Mindestgröße 0,1 ha

 

Aus pflanzenbaulicher Sicht sollte aufgrund der Unkrautproblematik auf Selbstbegrünungen verzichtet werden. Auf Dauerstillegungen kommen z.B. Kleegrasmischungen in Betracht. 

Planen Sie die Stilllegung in ihre Fruchtfolge ein, könnte diese bei mindestens 2-jähriger Stilllegung gut als Ackerfuchsschwanz-Sanierung genutzt werden. Hier wären dann Mischungen ohne Gräser zu bevorzugen. Aufgrund der zunehmenden Problematik mit resistenten Weidelgräsern sollten diese nicht in den Mischungen erhalten sein, da der späte Mulchzeitpunkt (15.8) zu einem Aussamen führen wird.

 

Bei Inanspruchnahme der Ökoregelung 1a kann mit 1% zusätzlicher Stilllegung (also insgesamt mind. 5%) für das zusätzliche 1% die 1300 €/ha Prämie in Anspruch genommen werden. Beachten Sie aber das das 5% tatsächlich erbracht werden muss, 4,9% reichen nicht, also besser einen Puffer einplanen.

 

Gez. Nina Waldorf                        Telefon: 06281 / 5212 1604 oder 0151 64545220

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