LLG/Dauergrünlandumbruchverbot
Nach Rechtslage darf Grünland nur noch in Ausnahmefällen und auf Antrag in eine andere landwirtschaftliche Nutzung überführt werden. Dies gilt auch für die Anlage von Christbaumkulturen.
Auskünfte erteilt Frau Hilpert-Schönbein: 06281 5212 1626
- Formulare finden Sie hier...
Pflanzenschutz: Aufzeichnungspflicht
ab dem 1.01.2026 gelten zusätzliche Pflichtangaben bei den Pflanzenschutzaufzeichnungen.
Zusätzliche Pflichtangaben:
- EPPO-Code
- Lage oder Bestimmung der behandelten Fläche bzw. Einheit
- Zeitpunkt der Verwendung*
- Zulassungsnummer
- BBCH-Monografie*
- Art der Verwendung (Flächenbehandlung/ Raumbehandlung (GWH)/ Beizung)
*sofern relevant, d.h. wenn laut Zulassung relevant
Zusätzlich müssen ab dem 01.01.2027 die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format geführt werden
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Nina Waldorf: 06281 52121604
Erosionsschutzinformationen im NOK
- Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)
- Erosionskataster: Informationen / Rechtsgrundlagen / Anträge zur Erteilung
von Ausnahmebescheinigungen
Verbringungsverordnung
Am 01.09.2010 ist die Verbringungsverordnung für Wirtschaftsdünger in Kraft getreten.
Wer ist betroffen?
Die Verbringungsverordnung gilt für alle Betriebe, die Wirtschaftsdünger sowie Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil
Wirtschaftsdünger enthalten, abgeben (auch ohne Entgelt), befördern und aufnehmen. Betroffen sind nicht nur landwirtschaftliche
Betriebe, sondern auch gewerbliche Tierhaltungen, Reitställe, Biogasanlagen, Lohnunternehmen, evt. Kompostanlagen und Erdenwerke etc.
sowie Vermittler bzw. Zwischenhändler und Transporteure. Nähere Informationen; Merkblätter und Anträge zur
Verbringungsverordnung finden Sie hier...
Wasserschutzinformationen im NOK
Aktuell keine Informationen
Weitere pflanzenbaulichen Informationen
- Düngung BW
Link zur Düngebedarfsberechung / Erstellung zur Nährstoffvergleichsberechnung / Erstellung Stoffstrombilanz