Nach Düngeverordnung gilt ab 1. Februar 2025 auch auf Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau die Pflicht zur bodennahen Gülleausbringung. Die Düngeverordnung sieht aber vor, dass die einzelnen Bundesländer Ausnahmen von der bodennahen Gülleausbringung erlauben können. Das Land Baden-Württemberg hat untenstehende Ausnahmen vorgeschlagen, die der Neckar-Odenwald-Kreis umsetzen wird.
Beachten Sie aber, dass diese dann erst ab 15. Februar 2025 gilt, da bis dahin die Allgemeinverfügung zur Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland gilt.
Beachten Sie aber, dass diese dann erst ab 15. Februar 2025 gilt, da bis dahin die Allgemeinverfügung zur Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland gilt.